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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

  1. Inhalt

1.1. Der Auftraggeber beauftragt die Beauftragte zur Erledigung sämtlicher Angelegenheiten von denen sie die Unterlagen zur Bearbeitung erhält oder erhalten hat. Die Beauftrage hat allenfalls das Inkasso vorzunehmen. Sie ist berechtigt, im Namen des Beauftragten den Betreibungsweg bis zum Rechtsöffnungsentscheid zu führen, oder den Schuldner vor den Friedensrichter zu zitieren resp. die Interessen des Auftraggebers vor Schlichtungsbehörde zu vertreten.

  1. Rechte und Pflichten

2.1. Die Beauftragte erhält ein Honorar. Die Ansätze können nach Absprache mit dem Auftraggeber (je nach Komplexität eines Auftrages) einer veränderten Situation angepasst werden. Ferner wird der Auftraggeber der Beauftragten sämtliche Aufwendungen und Auslagen ersetzen, die dieser im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandates anfallen.

2.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zahlung der gestellten Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt. Falls der Auftraggeber offene Rechnungen hat, oder deren Grösse höher ist als 1.000 CHF, erledigt der Arbeitsnehmer nichts und lehnt jede Haftung ab, welche die Nichterledigung von Aufgaben mitzieht. Bei Zahlungsverzögerung hat die Beauftragte Anspruch auf Verzugszins in Höhe von 5% Prozent. Mahn- bzw. Inkassokosten sowie weiterer Schaden sind vom säumigen Kunden zu tragen.

2.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich die ausgeführten Arbeiten auf Ihre Plausibilität zu überprüfen und allfällige Unstimmigkeiten innert 10 Tagen nach Erhalt schriftlich und detailliert dem Beauftragten mitzuteilen. Ohne schriftliche Mitteilung gelten die ausgeführten Arbeiten als korrekt und es wird ausdrücklich auf Schadenersatz und Einsprache verzichtet.

2.4. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass alle Unterlagen erst nach vollständiger Bezahlung aller Rechnungen des Beauftragten vom Beauftragten an den Auftraggeber ausgehändigt werden, das heisst Aufschiebung des Art. 400 Abs. 1 OR bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Rechnungen.

2.5. Den Parteien sind die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes bekannt und die Beauftragte bestätigt hiermit, dass Sie diesen Auftrag im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen und überhaupt mit den übrigen gesetzlichen Bestimmungen ausübt.

2.6. Die Beauftragte ist berechtigt, die Befolgung von Weisungen abzulehnen, die nach ihrer Auffassung mit dem Gesetz in Widerspruch stehen. Liegen keine Weisungen vor, so ist die Beauftragte verpflichtet, solche vom Auftraggeber einzuholen. Sofern keine Weisungen erteilt werden resp. solche nicht zeitgerecht eingeholt werden können, handelt die Beauftragte selbständig, nach bestem Wissen und Gewissen. Der Beauftragte kann Bereiche und Funktionen an Dienstleister im In- und Ausland auslagern.

2.7. Die Beauftragte über nimmt keine Haftung; das Risiko liegt vollumfänglich beim Auftraggeber. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Beauftragte weder selbst zu belangen noch durch Dritte, welche mit dem Auftraggeber in einem Rechtsverhältnis stehen, haftbar machen zu lassen für die Tätigkeiten in Ausübung dieses Mandates, sowie allgemein ihn von allen Ansprüchen, die gegen sie aus der Mandatsausübung geltend gemacht werden könnten, freizustellen und schad- und klaglos zu halten.

2.8. Die gemachten Angaben, Ausführungen, Beratungen und Berechnungen basieren auf den von Ihnen gemachten Angaben und Informationen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit wir nicht überprüfen können. Bei fehlenden Informationen müssen teilweise Annahmen getroffen werden. Die konsultierten Quellen erachten wir für zuverlässig, trotzdem können wir deren Richtigkeit nicht garantieren. Die gemachten Berechnungen sind als Nährungswerte zu betrachten und hängen vom jeweils aktuellen Stand der Gesetzgebung und der Rechtsprechung ab.
Allfällige Praxisänderungen der Steuerbehörden bleiben stets Vorbehalten.
Das Resultat stellt keine verbindliche Auskunft dar.

2.9. Vorbehalten bleibt die Haftung aufgrund der Sorgfaltspflicht, die die Beauftragte gemäss Art. 398 OR als Beauftragte trifft, wobei diese Haftung auf rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird (Art. 100 Abs. 1 OR).

Zürich, den 06.07.2023